Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61j#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61j#abs-2 (2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61j#abs-3 (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61j#abs-4 (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61j#abs-5 (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.